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Kur bei Psoriasis

Wenn der Arzt die Kur empfiehlt

Abstand vom Alltag gewinnen, entspannen und die Psoriasis in Ruhe behandeln – wenn der Arzt eine Kur empfiehlt, hilft die Krankenkasse bei den Formalitäten.

Bei der Schuppenflechte kann es hilfreich sein, für eine gewisse Zeit Abstand vom normalen Alltag zu gewinnen, um eine konzentrierte Behandlung der Hautkrankheit durchzuführen. Das gelingt am besten mit einer ambulanten oder stationären Kur. Diese ist darauf angelegt, die Krankheitssymptome durch innerliche und äußerliche Behandlungen zu lindern. Zudem erhalten die Betroffenen im Rahmen einer Psoriasis-Kur begleitende Angebote wie eine medizinisch geleitete Ernährungsumstellung, Entspannungstechniken, Akupunktur oder Psychotherapie.

Wer darf wie oft zur Kur?

Grundsätzlich kann jeder zur Kur fahren. Allerdings werden die Kosten für eine Kur nur dann ganz oder teilweise von der gesetzlichen Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. Ein Antrag auf eine ambulante Kur kann normalerweise alle drei Jahre, auf eine stationäre Kur alle vier Jahre gestellt werden. Die Kosten werden jedoch auch übernommen, falls eine erneute Kur zu einem früheren Zeitpunkt aus medizinischer Sicht dringend notwendig ist. In der Regel beträgt die Dauer einer Kur drei Wochen. Liegen schwerwiegende gesundheitliche Gründe vor, ist eine Verlängerung der Kur möglich.

Wer ist Ansprechpartner für den Kurantrag?

Ansprechpartner für den Kurantrag ist die gesetzliche Krankenkasse. Bei ihr können sich die Versicherten über die geltenden Regelungen informieren und erhalten die notwendigen Antragsformulare.

Die Kurempfehlung des Arztes wird von einer neutralen ärztlichen Institution wie dem medizinischen Dienst überprüft. Mitunter muss der Antragsteller sich dazu noch einmal persönlich vorstellen, und es wird eine weitere körperliche Untersuchung durchgeführt. Fällt der Bescheid positiv aus, übernehmen die Krankenkasse oder die Rentenversicherung ganz oder anteilig die Kosten. Für Berufstätige ist im Allgemeinen die Rentenversicherung zuständig, für Rentner die Krankenkasse. Wird ein Kurantrag bei der falschen Stelle abgegeben, ist diese zur Weiterleitung an den zuständigen Träger innerhalb von 14 Tagen verpflichtet.

Bei Ablehnung ist Widerspruch möglich

Wird ein durch den behandelnden Arzt bescheinigter Kurantrag nach alleiniger Prüfung der Patientenakten abgelehnt, kann der Betroffene Widerspruch einlegen und um eine erneute Überprüfung, gegebenenfalls durch eine neutrale medizinische Einrichtung bitten. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist der Gang zum Sozialgericht möglich.

Wie hoch ist mein Eigenanteil?

Bei einer stationären Kur werden die Kosten von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen. Gesetzlich Versicherte müssen lediglich eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.

Bei einer ambulanten Kur gewährt die Krankenkasse einen Zuschuss für Unterbringung und Verpflegung – vorausgesetzt, es handelt sich bei den Kurmaßnahmen um ambulante Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort. Darüber hinaus trägt die Kasse etwa 85 Prozent der Heilmittelkosten. Die übrigen 15 Prozent müssen die Versicherten selbst tragen. Dabei gilt allerdings eine Belastungsgrenze von zwei Prozent des Brutto-Familieneinkommens. Bei chronisch Kranken beträgt die Grenze ein Prozent. Die Krankenkasse hilft den Versicherten bei der Berechnung der individuellen Kosten. Jeder kann sich also vor Antritt der Kur über die Höhe der Selbstbeteiligung informieren.

Wer legt den Kurort fest?

Bei der Wahl eines geeigneten Kurortes können Ihnen Ihr Hausarzt und die Krankenkasse helfen. Diese werden regelmäßig vom Deutschen Heilbäderverband über aktuelle Kurorte, Kliniken und Heilbäder informiert. Grundsätzlich legt der Kostenträger den Kurort fest. Allerdings werden die Wünsche des Antragstellers gern berücksichtigt – vorausgesetzt, der Kostenträger hat mit der gewünschten Einrichtung einen Vertrag, und diese eignet sich für die zu behandelnde Erkrankung.

Wie wird der Therapieplan festgelegt?

Sie müssen keine Angst haben, dass sie dem Kurarzt erst aufwendig Ihre Krankengeschichte erzählen müssen, wenn Sie im Kurort angekommen sind. Bereits vor Kurantritt schickt der Heimatarzt dem Kurarzt die erforderlichen Patientenakten zu, sodass sich dieser ein Bild verschaffen kann. Nach der Ankunft findet eine Eingangsuntersuchung statt. Anschließend erstellen der Kurarzt und die Therapeuten mit Ihnen gemeinsam einen individuellen Behandlungsplan. Während der Kur wird der Erkrankungsverlauf überwacht, notwendige Änderungen des Behandlungsplanes sind dadurch jederzeit möglich. Nach Abschluss der Kur erhält der Heimatarzt einen Kurbericht, in dem künftige Behandlungsmethoden und unterstützende Therapien vorgeschlagen werden.


Quelle: Nach Informationen von "Sozialgesetzbuch (SGB). Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung" www.sozialgesetzbuch-sgb.de und Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Autor: Kathrin Sommer
Stand: Jun 24, 2009


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